Ceterum censeo corruptionem esse delendam 1)
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Landrat Horst Schnur und ein brisantes Strafverfahren wegen des Verdachts der Unterschlagung und Urkundenunterdrückung (13)

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§ 263 StGB Betrug (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
§ 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer ... rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft
§ 267 StGB Urkundenfälschung (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.


Das dickste Ende

Ein desaströser Eindruck von der (Straf-) "Gesetzestreue" (StGB) verschiedener südhessischer Institutionen drängt sich bei den hier dokumentierten Vorgängen auf, dabei steht das (vorläufig) "dickste Ende" noch aus:
Zwei Wochen nach der vom neuen, braven Staatsanwalt verfügten Einstellung des Verfahrens, das damit nach langen 20 Monaten "im Sand verläuft", mit Schreiben vom 21. 6. 2001, erfährt der Hintergangene erstmals (!) von "amtlicher" Seite ("Rechtspfleger"), dass 4 Jahre zuvor tatsächlich noch weit mehr aus der Wohnung seines verstorbenen Vaters in den Tresor der Begünstigten "transferiert" wurde. Zusammengenommen viele Tausend DM, ein kleines Vermögen. Die 2000 DM im Umschlag, Gegenstand des Strafverfahrens, stellten nur einen kleineren Bruchteil dar.
Der hintergangene Erbe hatte dies schon einige Monate vorher und anders in Erfahrung bringen können - gegen das jahrelange, rechtswidrige "Mauern" insbesondere des örtlichen Gerichts. Der "Rechtspfleger" war also wohl oder übel nur gezwungen, das mittlerweile auch so schon Bekannte zu bestätigen bzw. zu präzisieren. Es sei nicht seine "Aufgabe" gewesen, "die Eigentumsverhältnisse zu klären" redet sich der Ertappte heraus.


Nachdem er und andere Mitwisser dem hintergangenen Erben jahrelang diesen Vermögenstransfer und damit mögliche "Ansprüche" (z. T. aktiv) verheimlicht hatten, sogar noch während (!) des ihm wohlbekannten Strafverfahrens, "tröstet" er nun:

"Soweit Sie Ansprüche erheben, können diese von Ihnen ggfls ... im Rechtswege geltend gemacht werden."

Als ob es darum noch ginge. Tatsächlich geht es darum, ob sich "Amtspersonen" am Rande der Legalität bzw. Kriminalität bewegten. Etwa durch die jahrelang widerrechtlich verweigerten Auskünfte gegenüber dem Hintergangenen, obgleich dessen rechtliches Interesse wohlbekannt war.

Kunstvoll gehüteter Wissensstand

Wie pikant der jahrelang kunstvoll gehütete "Wissensstand" des "Rechtspflegers" ist, zeigt sich daran, dass Landrat Schnur unter Androhung des Rechtsweges vehement eben diesen "Wissensstand" abstreitet.


Indem Schnur zunächst die Aussagegenehmigung für seine beschuldigten Mitarbeiter versagte, indem er deren Vernehmung als "entbehrlich" hinstellte, wirkte er während eines schon laufenden Strafverfahrens darauf hin, dass die Beschuldigte ihren vollständigen "Wissensstand" ein weiteres mal für sich behalten konnte.
Was sie in den 161 Blättern der von Schnur versandten Verwaltungsakte festhielt, wahr oder unwahr, vollständig oder lückenhaft, hilft dem in seinen Rechten verletzten Mann überhaupt nichts. Er kann und konnte diese Akte noch nie einsehen.
Und wer erreichte wie, dass dann die mehrfach angeordnete, erforderliche Vernehmung der Hauptbeschuldigten tatsächlich bis zuletzt ausblieb - und die unbequeme Staatsanwältin durch einen bequemen Staatsanwalt ersetzt wurde?
Weitere Fragen nach der Rolle von Landrat Schnur werden auch durch Andeutungen des mitbeschuldigten Behördenleiters genährt.
Dieser behauptet, er sei davon abgehalten worden, dem Hintergangenen zu antworten, Zitat:

"Reaktionen auf die Vorwürfe hielt man für nicht geboten, um die Sache nicht unnötigen Wert beizumessen. Dem konnte ich mich nicht verschließen, auch wenn ich hierüber anderer Ansicht war."

Die "Vorwürfe" auf die er nicht reagieren sollte, waren vor allem Fragen zu dem skandalösen Vorgehen seiner Behörde.

Was wäre überhaupt dabei, wenn Horst Schnur in der Sache seit 1998 den gleichen "Wissensstand" gehabt hätte wie sein Behördenleiter, wie seine Mitarbeiterin, wie der Rechtspfleger?
Dieser illustren Vereinigung von mehr oder weniger wissenden "Staatsdienern" droht doch so oder so nichts, auch wenn die örtliche Zentrale Kriminalitätsbekämpfung mal ein bisschen "ermittelt".

Wirkten die Ermittler an der Vertuschung mit?

Besonders pikant:
Hatten der "ermittelnde" KOK und der neue Staatsanwalt nach Einsicht der Akten den gleichen "Wissensstand" hinsichtlich des gesamten damals transferierten "Vermögens" und seiner "eigentumsrechtlichen Probleme"?
Wenn ja: Warum findet sich von ihnen in der Ermittlungsakte dazu kein Wort? Warum wurde auch dazu die aussagebereite Hauptbeschuldigte nicht vernommen?
Warum wurde der Mann, der womöglich durch diesen Vorgang um einen noch größeren Teil seines Erbes gebracht werden sollte, von den "Ermittlern" nicht informiert und nicht befragt?
Haben die "Ermittler" gegenüber dem Hintergangenen eine größere Vertuschung fortgesetzt, statt eine kleinere Vertuschung aufzuklären?
Wie "zufällig" gibt es genau in diesem Zusammenhang in der Akte des Gegenverfahrens zwischen Blatt 72 und Blatt 73 eine seltsame Lücke, die dem Kripobeamten, dem Staatsanwalt und dem Richter eigentlich ins Auge springen musste: Von der mehrseitigen Erklärung einer Juristin fehlt ausgerechnet jene Seite, auf welcher sie den viel größeren Umfang des von der Hauptbeschuldigten "gesicherten" bzw. transferierten Vermögens bezeugt.
Die entsprechende Seite war der Polizei Erbach nachweislich am 29. 3. 2001 zugesandt worden.
Hierzu gibt es eine neuerliche Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung und/oder Urkundenfälschung. Sollte diese Anzeige die Einleitung eines Strafverfahrens bewirken, ist natürlich auch dessen Verlauf und Ausgang vorhersehbar.
Für Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten schließlich (Groß-)Familienbande.

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