Ceterum censeo corruptionem esse delendam 1)
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Landrat Horst Schnur und ein brisantes Strafverfahren wegen des Verdachts der Unterschlagung und Urkundenunterdrückung (7)

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§ 136 StPO Erste Vernehmung: (2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.


Der vierte Anlauf zur Vernehmung der Beschuldigten

Aus den vom Landrat "vorgelegten Verwaltungsakten" hat sich für die Staatsanwältin mitnichten "die Unschuld der betroffenen Mitarbeiter" ergeben, wie dies Horst Schnur fälschlich behauptet bzw. vorhergesagt hatte.
Statt dessen: "Sie hält eine Vernehmung der Beschuldigten zur Aufklärung des Sachverhaltes weiterhin für erforderlich." Dies geht aus einem Vermerk des örtlichen KOK hervor, datierend offenbar nicht vom 7. 6. sondern vom 12. Juli 2000.



Wünscht Landrat Schnur eine Aufklärung der Sache?

Eine sehr erstaunliche Situation: Da geht es um einen "ungeheuerlichen Vorwurf", um den Verdacht der Unterschlagung und Urkundenunterdrückung, und ausgerechnet der im Landkreis oberste Repräsentant des Staates und der Verwaltung äußert ein Ansinnen ("Vernehmung ... entbehrlich"), das aus Sicht der Staatsanwältin einer "Aufklärung des Sachverhaltes" entgegensteht bzw. eine Aufklärung des (kriminellen?) Sachverhaltes sogar unmöglich machen könnte.
Ohne die (Vernehmungs-) Aussagen der beiden Beschuldigten, die Landrat Schnur zunächst nicht genehmigte, kann es eine Aufklärung der Sache nicht geben - dies jedenfalls machte die Staatsanwältin deutlich.
Seltsame Sitten in seiner Verwaltung, die von der "Zentralen Kriminalitätsbekämpfung" der örtlichen Kripo über ein Jahr lang geprüft werden müssen, eigene Ansinnen, die eine Aufklärung erschweren oder unmöglich machen könnten ... der Landrat wird sich fragen müssen und fragen lassen, welche politische Kultur und welche Rechtskultur er weit, weit im Süden Hessens repräsentiert.

Ärger oder Beförderung? Das Dilemma des KOK

Eine schwierige Situation auch für den kleinen KOK in Erbach. Das Gesetz verlangt von ihm, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft zu folgen. In diesem brisante Fall kann es ihn jedoch in Konflikt (Vernehmung?) mit dem mächtigsten Mann am Ort bringen, dem er bzw. seine Polizei zudem noch (organisatorisch) unterstellt / zugeordnet ist. Was soll er tun? Droht ihm Ärger, wenn er korrekt vorgeht und winkt ihm eine Beförderung, wenn er nicht ganz korrekt vorgeht?
Der mächtige Mann hat ihm das Stichwort für den gewünschten Verfahrensausgang schon genannt: "Unschuld". In seinen Augen und mit Blick auf das Ansehen seiner Verwaltung sind nicht nur die Vernehmungen "entbehrlich", sondern das gesamte Strafverfahren.
Wie der KOK die schwierige Situation loyal zu meistern gedenkt, deutet sich auf Blatt 88 der Ermittlungsakte an. Es zeigt sein Schreiben an den Kreisausschuss vom 12. 7. 2000, das hinsichtlich der Begründung für die "weiterhin erforderliche" Vernehmung ("zur Aufklärung des Sachverhaltes ...") eine erkennbar andere Diktion aufweist als sein Vermerk vom gleichen Tag:



Zur Einstellung soll es reifen

"Eine Vernehmung der beschuldigten xxx und xxx wurde (von der Staatsanwältin) angeordnet, da die Einstellungsreife noch nicht gesehen wird."

Wie muss man das verstehen? War oder ist der Ausgang des Verfahrens offen (Anklageerhebung / Einstellung), oder stand und steht der Ausgang - wie "von oben" sicherlich gewünscht - von vornherein schon fest (Einstellung)? Soll es bedeuten, dass man sich vor Ort und bei ihm nicht sorgen muss, weil er, der kleine KOK, genau weiß, wohin die (Rechts)Sache langsam, sehr langsam "reifen" soll ("Einstellung"), wie zu leiten und zu entscheiden ist?
Dabei sind die entsprechenden Möglichkeiten des KOK beachtlich. Selbst wenn er die von der Staatsanwältin mehrfach angeordneten Vernehmungen seiner beiden "Kollegen" schließlich notgedrungen durchführen muss, so braucht er denen ja die wirklich heiklen Fragen gar nicht zu stellen.
Dem in seinen Rechten verletzten Bürger erklärte er bei dessen Zeugenvernehmung übrigens: "Recht haben ist nicht dasselbe wie Recht bekommen." Vermutlich wusste er da schon, welchen Beitrag er selbst dazu leisten würde.

Endlich: Nicht Schnur, sondern Dr. Reuter genehmigt Aussagen

Zunächst muss jedenfalls der stellvertretende Landrat Dr. Reuter im "Strafverfahren ... gegen unsere Mitarbeiterin ... wegen des Verdachts der Unterschlagung und Urkundenunterdrückung die Genehmigung zur Aussage" erteilen.
Hat Reuter, selbst ein Jurist, mit seiner Mitarbeiterin auch abgesprochen, wie sie zu ihrem eigenen Besten bei der "Vernehmung" und "juristischen Prüfung" auftreten soll?



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