Landrat Horst Schnur und ein brisantes Strafverfahren wegen des Verdachts der Unterschlagung und Urkundenunterdrückung (8)
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§ 331 StGB Vorteilsannahme: (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.§ 333 StGB Vorteilsgewährung: (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Die "Pseudovernehmung" oder: Der vierte Versuch, sich um Rede und Antwort zu stehlen.Am 24. 7. 2000 ist es soweit: Nachdem die Staatsanwältin erstmals schon am 17. 11. 1999 die Vernehmung der Hauptbeschuldigten anordnete, muss diese nun, mehr als 8 Monate später und nach viel hin und her, tatsächlich zur "Beschuldigten-Vernehmung" erscheinen.Aus ihren insgesamt 3 Sätzen könnte sich der tatsächliche Grund erschließen, warum Landrat Schnur ihre Vernehmung als "entbehrlich" erachtete. Ihre von Schnur behauptete "Unschuld" ist nämlich so "evident", dass sie sich zunächst besser nicht "zur Sache äußern" will, sondern angeblich erst "danach", also nach einer Absprache "mit dem Hausjuristen des Kreisausschusses." Lügen sie alle?Da stellt sich eine bei den hier mitagierenden "Staatsdienern" fast übliche Frage : Ist die Aussage glaubhaft?Will die Beschuldigte ernsthaft behaupten, sich bislang noch nicht mit dem Hausjuristen abgesprochen zu haben? Schon am 6. Juni, also fast 7 Wochen zuvor, wurde die Aussagegenehmigung beantragt, das Strafverfahren gegen sie läuft schon fast 9 Monate, der "Hausjurist" hat nachweislich schon im Dezember 1999 von der Staatsanwaltschaft Auskünfte zum Verfahren erbeten - und bald darauf erhalten, die Sache selbst ist in der Behörde schon seit 1998 bekannt, intern wurde diskutiert, wie "der Sache die Brisanz" zu nehmen sei... Und nun, nach diesem so langen Vorspiel, fällt der Hauptbeschuldigten ausgerechnet während des vereinbarten Vernehmungstermins ein, sie müsse sich "zunächst mit dem Hausjuristen ... absprechen"? Warum ist sie überhaupt zur "Vernehmung" erschienen und hat nicht zuvor schon einen späteren Termin erbeten? Ist es wahr, dass sie sich "danach zur Sache äußern" will, oder weiß sie schon jetzt, dass es dieses "danach" nicht geben wird, lügt sie? Absprachen: "Transparenz" auf dem PrüfstandIst es nicht wahrscheinlicher, dass genau dieser "Auftritt" schon vorher mit dem "Hausjuristen" (und anderen?) abgesprochen war?Zur Vernehmung erscheinen und sich doch nicht vernehmen lassen, sich aussagebereit zeigen und doch nicht aussagen, für ein "danach" Aussagen ankündigen, ohne "danach" die Ankündigung einzulösen. Schließlich: Wäre die Aussage von Landrat Schnur glaubhaft, die "Unschuld" seiner Mitarbeiterin sei so evident, dass ihre Vernehmung "entbehrlich" erscheint, warum sind da überhaupt Absprachen mit dem Hausjuristen notwendig, angeblich hat sie doch nichts zu verbergen? War für Landrat Schnur die Vernehmung seiner Mitarbeiterin also "entbehrlich", weil man intern von ihrer "Unschuld" ausging oder von ihrer Schuld, die sich in der "entbehrlichen" Vernehmung, bei Rede und Antwort, erweisen könnte? Wie wäre im zweiten Fall das Vorgehen von Landrat Schnur zu werten? Jedenfalls wurde an diesem 24. Juli 2000 vollends deutlich, was die betroffene Behörde in einem späteren Schreiben mit "Transparenz der tatsächlichen Sachlage" meinte. Zugzwang für zweiDie Vorgabe der Staatsanwältin war klar: Zuletzt hatte sie am 12. Juli 2000 ausdrücklich die Vernehmung der beschuldigten Verwaltungsangestellten als "weiterhin erforderlich" bezeichnet. Eine Aufklärung des Sachverhaltes sei ansonsten nicht möglich.Die Beschuldigte selbst erklärte am 24. 7. 2000: "Ich ... möchte Angaben machen.... Ich werde mich danach zur Sache äußern." Für zwei Personen bestand nach diesen Aussagen Zugzwang: Der Kriminalkommissar war verpflichtet, die (aussagebereite) Hauptbeschuldigte "danach" schriftlich auf ihre angekündigten "Angaben" anzusprechen und einen neuen Termin für die weiterhin erforderliche Vernehmung anzuberaumen. Die Beschuldigte musste auf diese Anfrage reagieren oder von sich aus den Ermittlern einen neuen Vernehmungstermin vorschlagen. Der fünfte Anlauf oder die verletzte Dienstpflicht.Doch ein fünfter und letzter Anlauf, die mehrfach angeordnete, erforderliche Vernehmung der Hauptbeschuldigte durchzuführen, bleibt aus.Dafür kann es nur zwei mögliche Erklärungen geben. 1. Möglichkeit: Der Kriminalkommissar verletzte seine Dienstpflichten und unterließ es, die angeblich aussagebereite (!) Hauptbeschuldigte sich "danach zur Sache äußern" zu lassen. Damit hätte er unter Missachtung mehrfacher Verfügungen der Staatsanwaltschaft eine "Aufklärung des (brisanten) Sachverhaltes" wissentlich unterlassen. Er selbst hatte doch in seinem Antrag auf Aussagegenehmigung eben diese Vernehmung als erforderlich für Ursprungs- und Gegenverfahren bezeichnet! 2. Möglichkeit: Die Hauptbeschuldigte wurde "danach" an ihre Aussagebereitschaft erinnert und vergeblich zu einem neuen Vernehmungstermin gebeten. Nach Absprache mit dem "Hausjuristen" verweigert sie Aussagen zur Sache. Fehlende SchriftstückeIn diesem Fall müssten sich in der Akte mindestens zwei Schriftstücke finden: Eine erneute Vorladung zur Vernehmung und ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Hauptbeschuldigte dieser Vorladung nicht folgt bzw. die Aussage verweigert.Doch die entsprechenden Schriftstücke in der Akte fehlen offenbar! Hat der Kriminalkommissar die für ihn bindenden Verfügungen der Staatsanwältin tatsächlich missachtet - und damit auch seine Dienstpflichten? Wird auf solche Weise ein "ungeheuerlicher Vorwurf" "im Hause" von Landrat Schnur aufgeklärt? Wird so der Sache "die Brisanz" genommen? In der Akte des Gegenverfahrens fehlt übrigens nachweislich ein Schriftstück, das brisanteste von allen: Aus dem Schreiben einer Juristin geht hervor, dass es womöglich zu einer viel umfangreicheren Unterschlagung kam, als bislang angenommen. Eine Ermittlungsakte stellt eine Gesamturkunde dar. Wären daraus vorsätzlich Schriftstücke bzw. Blätter entfernt bzw. unterdrückt worden, stünde ein weiteres Offizialdelikt zur Debatte: Urkundenfälschung. Die "Erledigung"Am 11. 9. 2000 sendet der KOK die Beiakte (und eine Verwaltungsakte) an die Staatsanwaltschaft Darmstadt und behauptet fälschlich die "Erledigung" der angeordneten Ermittlungen.Die mehrfach angeordnete Vernehmung der aussagebereiten Hauptbeschuldigten, von allen Ermittlungstätigkeiten in der Sache die wichtigste, hat er in den zurückliegenden 7 Wochen nämlich wieder unterlassen. Vom KOK zum KHK: Die BeförderungWarum geht ein Kriminaloberkommissar das Risiko ein, in offenkundiger Weise Verfügungen der Staatsanwaltschaft zu ignorieren und sogar von ihm selbst als erforderlich bezeichnete Ermittlungen zu unterlassen?Vielleicht, weil er damit ja dem fragwürdigen Ansinnen des Landrats entspricht, dem die örtliche Polizei zu diesem Zeitpunkt noch organisatorisch unterstellt ist. Geschadet hat ihm seine Verletzung der Dienstpflicht nicht. Er wird nämlich, oh Wunder, wenige Wochen später zum Kriminalhauptkommissar (KHK) befördert. Wer das wohl angeregt hat? Angenommen, diese Beförderung wurde aufgrund "besonderer Leistungen" 1 oder 2 Jahre vorgezogen. Wie macht sich das auf dem Konto bemerkbar? Mit einem Plus von 5000 DM oder mehr? Damit soll keinesfalls angedeutet werden, dass der KOK korrupt handelte, seine Beförderung kann ja auch ganz zufällig kurz nach gelungener "Erledigung" der Sache erfolgt sein. Es wird lediglich festgestellt, dass nachlässige oder mangelhafte Ermittlungen in einer auch politisch brisanten Sache eine Beförderung im Polizeidienst nicht unbedingt behindern müssen. |
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